Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann sinnvoll sein, wenn Dein Einkommen nur das Existenzminimum deckt oder die Rückzahlung Deiner Schulden voraussichtlich drei Jahre oder länger dauert. Mit den Tools von SchuldenMeister kannst Du herausfinden, ob dieser Schritt für Dich wirtschaftlich sinnvoll ist und wie er Dir helfen kann, Deine Alt-Schulden abzuschneiden und einen Neustart zu wagen.
Ein Insolvenzverfahren stellt einen erheblichen Einschnitt in Deine finanzielle Situation dar und sollte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Hier findest Du alles, was Du über das Verfahren wissen musst:
Wann ist ein Insolvenzantrag sinnvoll?
Ein Insolvenzantrag kann gestellt werden, wenn Du zahlungsunfähig bist oder eine Überschuldung vorliegt. Nach § 17 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn Du Deine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr begleichen kannst.
Ein Insolvenzantrag ist auch dann eine Option, wenn die Rückzahlung Deiner Schulden mehr als drei Jahre in Anspruch nehmen würde und somit eine nachhaltige finanzielle Entlastung nicht zu erwarten ist.
Notwendige Unterlagen für den Insolvenzantrag
Für den Insolvenzantrag gilt Formularpflicht. Die Formulare für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren findest Du auf der Website des Bundesministeriums der Justiz unter diesem Link.
Du kannst alle Formulare selbst ausfüllen, mit einer Ausnahme: Du benötigst eine Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO von einer „anerkannten Behörde“. Diese Bescheinigung bestätigt den gescheiterten außergerichtlichen Vergleich. Ohne diese Bescheinigung wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen.
Dauer des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dauert ab dem Tag der Eröffnung in der Regel drei Jahre, einschließlich des anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens. Diese Regelung gilt für alle Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden (§ 300 Abs. 1 InsO). Seit der Reform des Insolvenzrechts wurde die Wohlverhaltensperiode für Verbraucherinsolvenzen auf drei Jahre verkürzt.
Kosten des Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren ist nicht kostenlos. Es fallen Gerichts-, Insolvenzverwalter- und Treuhänderkosten an, die aus der Insolvenzmasse gedeckt werden müssen.
Kannst Du die Kosten nicht sofort tragen, kannst Du eine Stundung nach § 4a InsO beantragen. In diesem Fall übernimmt zunächst die Staatskasse die Kosten – diese müssen jedoch später zurückgezahlt werden, sofern finanzielle Mittel verfügbar sind.
Verwendung der zur Masse gezogenen Beträge:
Pfändbare Einkommensanteile, Steuererstattungen oder andere zur Insolvenzmasse gehörende Gelder werden zuerst zur Deckung der Verfahrenskosten genutzt. Erst wenn diese vollständig beglichen sind, erhalten Gläubiger Zahlungen aus der Insolvenzmasse (sogenannte Quotenzahlungen). Solange die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind, gehen die Gläubiger leer aus.
Fortsetzung der Erwerbstätigkeit und Einkommenssituation
Während des Insolvenzverfahrens bist Du verpflichtet, einer angemessenen Arbeit nachzugehen oder Dich nachweislich um eine solche zu bemühen. Diese sogenannte Erwerbsobliegenheit ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung.
Verdienst Du über den Pfändungsfreibetrag hinaus, wird der überschüssige Betrag zur Tilgung der Schulden verwendet. Deinen persönlichen aktuellen Pfändungsfreibetrag kannst Du auf dieser Seite einsehen. Falls Du keiner Arbeit nachgehst und Dich nicht ausreichend bemühst, kann Dir die Restschuldbefreiung versagt werden.
Schulden, die nicht erlassen werden
Nicht alle Schulden werden durch ein Insolvenzverfahren erlassen. Nach § 302 InsO bleiben folgende Schulden bestehen:
✔ Unterhaltsschulden (z. B. Kindesunterhalt)
✔ Geldstrafen und Bußgelder
✔ Steuerforderungen bei Steuerhinterziehung
Diese Schulden müssen trotz Insolvenzverfahren bezahlt werden.
Auswirkungen auf die Schufa
Das Insolvenzverfahren wird in Deinem SCHUFA-Eintrag vermerkt und verschlechtert Deine Kreditwürdigkeit. Seit März 2023 wird der Eintrag jedoch nur noch sechs Monate nach der Restschuldbefreiung gespeichert (statt wie früher drei Jahre).
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